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!Achtung Vereine und Verbände!

Veränderte Bedingungen für das Angebot qualifizierten Trainings und regelmäßiger Wettkampfbetreuung durch Trainer(innen)/Übungsleiter(innen), Vereine und Verbände

Vereine und Verbände müssen bei ihrem Sport- und Wettkampfbetrieb sicherstellen, dass die eingesetzten Trainer(innen), Übungsleiter(innen) und das sonstige Funktionspersonal so ausreichend ausgebildet sind, dass sie jederzeit Erste – Hilfe – Maßnahmen leisten können. Ist dies nicht der Fall, können Haftungsansprüche sowohl an die eingesetzten Trainer(innen), Übungsleiter(innen) und das sonstige Funktionspersonal als auch an die betroffenen Vereins- und Verbandsvorstände entstehen.

Das BGH-Urteil geht auf einen Fall in einem Nachwuchs-Tischtennis-Training eines Landesverbandes im jahr 2021 zurück, in dem durch fehlerhaftes Verhalten in einem Erste-Hilfe-Fall ein Jugendlicher lebenslang mit Hirnschädigungen zurückbleibt. Siehe auch https://rabüro.de/zur-haftung-eines-sportvereins-bei-unterlassenen-erste-hilfe-massnahmen-durch-einen-angestellten-sporttrainer/.

Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, die mittlerweile bereits in einigen Verbänden zu Veränderungen in den Weiterbildungs-Bedingungen geführt hat. Der BGH hat klargestellt, dass für eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht eines Vereines oder eines Verbandes und/oder der Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflichten eingesetzter Trainer(innen)/Übungsleiter(innen) durchaus Haftungsansprüche in Betracht kommen. Zwar sind diese Anforderungen – auch nach Auffassung des BGH – nicht so hoch anzusetzen wie bei ausgebildeten Rettungssanitätern. Es müssen allerdings in dieser konkreten Situation mehr Kenntnisse vorliegen, als dies von einem Ersthelfer bei einem Unglücksfall erwartet wird, der zufällig an einen Unfallort kommt. Haben Vereine oder Verbände nicht sichergestellt, dass das Personal ausreichend ausgebildet und einsatzbereit ist, können diese für diese Versäumnisse haften. Je nach Veranstaltung muss daher stets geprüft und sichergestellt werden, dass eine ausreichende Sach- und Personalausstattung vor Ort vorhanden und einsatzbereit ist. Dies hängt natürlich im Einzelfall von der Art der Veranstaltung und insbesondere der Teilnehmer ab. Im Einzelfall und je nach Art der Veranstaltung muss daher auch geprüft werden, ob der Rettungsdienst oder auch ein Notarzt während der Veranstaltung anwesend sein müsste.

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